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Typenerklärung und Führerschein |
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Bis zum 1.4.1980 gab es auf dem motorisierten Zweiradsektor zulassungstechnisch folgende Fahrzeugeinteilung.
Eine Bestandschutzregelung gab es noch für Personen, die den Führerschein für Fahrzeuge bis 250 ccm vor dem 1.12.1954 gemacht hatten. Mit diesem Führerschein durften alle Kraftfahrzeuge (Auto und Motorrad) gefahren werden, sofern sie den Hubraum von 250 ccm nicht überschritten. Damit konnte ein „Opa“ z. B. eine Suzuki RGV250 fahren. (50 PS, 249ccm). Für das Führen von Mofas (Fahrer-Mindestalter 15 Jahre – Versicherungskennzeichen / keine TÜV-Vorführung nötig) gab es keinerlei Führerschein- vorschriften, nicht einmal eine theoretische Schulung, geschweige denn Prüfung war notwendig. Wenn Jemandem der (Auto/LKW/Motorrad-Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer abgenommen worden war, durfte man immer noch mit dem Mofa fahren (nüchtern). Nur in absoluten Ausnahmefällen wurde auch das Mofafahren behördlich untersagt. Mangels eines Scheines war dies jedoch so gut wie nicht kontrollierbar. Mit der Führerschein Klasse 5 (Fahrer-Mindestalter 16 Jahre - Versicherungskennzeichen / keine TÜV-Vorführung nötig) durfte man Moped, Mockicks und Mofas fahren. Mit der Klasse 4 (Fahrer-Mindestalter 16 Jahre – zulassungspflichtig / kleines Kennzeichen / TÜV-pflichtig) durfte man Kleinkrafträder, Mokicks, Mopeds und Mofas, sowie Zugmaschinen (z. B. Traktor) bis zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h fahren. Mit diesem Führerschein dürfen auch die später eingefühten Leichtkrafträder bewegt werden. Mit der Klasse 1 (Fahrer-Mindestalter 18 Jahre – zulassungspflichtig – großes Kennzeichen / TÜV-pflichtig) durfte man alle Zweiräder ohne Beschränkung, sowie die in der Klasse 4 beinhalteten Zugmaschinen fahren. (Abweichend von obigen Angaben war TÜV-Vorführung für alle Fahrezuge nötig, wenn Änderungen am Motor/Fahrzeug vorgenommen worden waren.) © Copyright W. Schellhorn |